#11 Steuertipps zum Jahresende Teil 1

Shownotes

Teil 1 Tipp Nr. 1 - Der Klassiker Abschreibungen

Degressive Abschreibung Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.

Ausgenommen sind: • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km • gebrauchte Wirtschaftsgüter • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd. 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden Für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der davor gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw. 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. In dem Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Geringwertige Wirtschaftsgüter Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als EUR 800, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden. ** Tipp Nummer 2 Gestaltungsspielraum bei Ausgaben und Einnahmen**

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2021 oder SVS-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

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