#23 Zwei Jobs unter einem Hut und drei Tipps

Shownotes

Sei es aus finanzieller Notwendigkeit oder aus (finanziellem) Ehrgeiz, aus Leidenschaft oder Idealismus – viele Menschen bessern ihr Einkommen durch eine Nebentätigkeit auf.

Einer Nebentätigkeit kann in einem zusätzlichen Dienstverhältnis nachgegangen werden, ebenso wie in selbstständiger Arbeit bzw. im Gewerbebetrieb. Jede dieser Varianten bringt Vor- und Nachteile mit sich, doch gemein haben sie alle, dass es hinsichtlich Steuer und Sozialversicherung einige wesentliche Aspekte zu beachten gibt. Wir wollen das Dickicht dieses Dschungels ein wenig durchleuchten.

Gemeinsamkeiten Egal ob mehrere Dienstverhältnisse oder ein Dienstverhältnis neben einer selbständigen Tätigkeit, sie werden jeweils in einen Topf geschmissen und unterliegen dem Einkommensteuertarif der bei 0% beginnt (bis € 11.000,-) und bei 50% endet (über € 90.000,-). Der höchste Steuersatz beträgt 55% (über 1 Million Euro Jahreseinkommen).

Das führt uns auch zu unserem **Tipp Nummer 1: **Nämlich vor Beginn der zweiten Beschäftigung, durchrechnen lassen und für die sich ergebende Nachbelastung ansparen.

**Fall 1: Mehrere Dienstverhältnisse ** Gehst du als Arbeitnehmer/in zwei oder mehr Dienstverhältnisse ein, können die einzelnen Einkünfte oberhalb und/oder unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2022: € 485,85) liegen. In (fast) jedem Fall musst du bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen. Eine Ausnahme macht das Finanzamt nur bei steuerpflichtigen Jahresgesamteinkommen bis € 12.000,-.

Sozialversicherung Liegen die Einkünfte aus einem einzelnen Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze, wird der Sozialversicherungsbeitrag vom jeweiligen Arbeitgeber von Ihren Bezügen abgezogen und an den Sozialversicherungsträger abgeführt. Bei Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze hingegen kommt es zu einer Nachforderung, sofern du mit deinem Monatseinkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitest. Diese Nachforderung erreicht dich üblicherweise im Herbst des Folgejahres und beläuft sich auf 14,62 % der geringfügigen Einkünfte, auf die noch kein SV-Beitrag abgeführt wurde. Deine Nachzahlungen kannst du in der folgenden Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend machen.

Was uns auch schon zum Tipp Nr. 2 führt: Und zwar dann, wenn du dich schwer tust, die Nachbelastung anzusparen, kannst du dein tatsächliches Einkommen schon im laufenden Jahr bei der Versicherung melden und die Beiträge monatlich leisten.

Einkommensteuer Deine jährliche Steuerlast beruht auf der Summe all deiner Löhne und Gehälter (exkl. Sonderzahlungen) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Ausgaben, die du steuerlich geltend machen kannst. Standest du im relevanten Jahr nun parallel in mehreren Arbeitsverhältnissen, kommt es zu einer Steuernachforderung unter Berücksichtigung deines Jahresgesamteinkommens und bereits geleisteter Lohnsteuerzahlungen. Jahreseinkommen von maximal € 12.000 sind steuerfrei.

Fall 2: Dienstverhältnis und Selbstständigkeit Anders gestaltet sich die Lage, wenn du neben deinem Beschäftigungsverhältnis einer selbstständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit nachgehst. Belaufen sich deine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf maximal € 730,- im Jahr, müssen diese nicht gemeldet werden, unabhängig davon, wie viel du in deinem Beschäftigtenverhältnis verdienst. Du kannst also wie gewöhnlich im Folgejahr eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen.

Liegen deine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit jedoch über € 730,- im Jahr und dein Jahresgesamteinkommen gleichzeitig über € 12.000, musst du bis zum 30. April – bzw. 30. Juni bei Nutzung von Finanz-Online – eine Einkommensteuererklärung einreichen. Bleibst du unter der Grenze von maximal € 12.000, ist die Einkommensteuererklärung nicht zwingend, kann aber sinnvoll sein, da aufgrund des Arbeitsverhältnisses Negativsteuer anfallen könnte (zum Beispiel Alleinerzieherabsatzbetrag).

**Sozialversicherung ** Die Sachlage punkto Dienstverhältnis ändert sich nicht: Bei Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze bist du in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Kommt eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit hinzu, ergibt sich eine zusätzliche Pflichtversicherung. Die Beitragshöhe wird im Voraus bis maximal zur Höchstbemessungsgrundlage (monatlich € 5.670,-) vorgeschrieben und im Nachhinein mittels Nach- oder Rückzahlung exakt abgerechnet.

Wenn du mit deiner Selbstständigkeit unter der Gewinngrenze von derzeit € 5.830,20 bist, kommt Tipp Nr. 3: dass du um Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung ansuchen kannst. Sollte die Grenze schließlich doch überschritten werden, kommt es zu einer Nachforderung der Beiträge.

**Einkommensteuer ** Grundsätzlich werden steuerpflichtige Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Arbeit, die in Summe über € 12.000 liegen, gemeinsam und vollumfänglich versteuert. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die € 730 nicht übersteigen, sind steuerfrei. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zwischen € 730 und € 1.460 müssen gemeldet werden, allerdings ist nur jener Teil, der € 730 übersteigt, steuerpflichtig. Dieser Betrag wird verdoppelt und gemeinsam mit den Einkünften aus deinem Arbeitsverhältnis versteuert.

Also zum Beispiel, wenn du neben dem Dienstverhältnis Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 1000,- erzielt hast sind € 540,- zusätzlich zu besteuern, nämlich € 1000 - € 730 = € 270 *2 = € 540,-

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