#25 Spenden und Katastrophenhilfe

Shownotes

Welche Spenden sind absetzbar? Abzugsfähig sind Spenden an Vereine und Einrichtungen die mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie mit Bescheid des Finanzamtes als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste begünstigter Einrichtungen eingetragen sind. Für die Aufnahme in diese Liste sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass Deine Spende richtig ankommt, andererseits soll damit Missbrauch verhindert werden. So lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, bleibt die Einrichtung auf der Liste. Werden sie nicht mehr erfüllt, wird die Begünstigung aberkannt und für die betreffende Organisation die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende zeitlich begrenzt. Spenden, die davor erfolgt sind, bleiben selbstverständlich absetzbar.

Ebenso abzugsfähig sind Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen z.B. Universitäten, Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich.

Welcher Betrag ist absetzbar? Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist der Höhe nach begrenzt: • Geldspenden von Privatpersonen sind bis 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig. Sachspenden sind im privaten Bereich nicht steuerlich abzugsfähig! • Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis 10 Prozent des Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abzugsfähig

Werbewirksame Katastrophenhilfe Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Als Katastrophenfall werden u.a. auch kriegerische Ereignisse in Betracht gezogen. sowie: • Naturkatastrophen • technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen), • Terroranschläge oder • sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen)

Dieser Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit. Aus diesem Grund liegen inhaltlich keine “Zuwendungen” oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

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