#27 Wissenswertes rund um die Intrastat-Meldung

Shownotes

Eine Meldepflicht zu Intrastat besteht für jeden Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn ein bestimmter Schwellenwert betreffend alle physischen Warenlieferungen innerhalb der Union (Versendungen und/oder Eingänge von Waren in oder aus EU-Ländern) überschritten wird.

Empfängerinnen von Waren bzw. Versenderinnen von Waren müssen in Österreich dabei selbst dafür Sorge tragen, dass Meldungen über die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren an die Statistik Austria durchgeführt werden, wenn die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

Wozu gibt es die Intrastat-Meldung?

Die Intrastat-Meldung liefert einen wesentlichen Beitrag zur Erstellung der monatlichen Außenhandelsstatistik Österreichs. Die österreichische Außenhandelsstatistik erfasst Einfuhren und Ausfuhren beweglicher Güter und stellt damit eine wichtige wirtschaftliche Basisinformation über den grenzüberschreitenden Warenverkehr Österreichs mit dem Ausland dar.

Wie hoch sind die Schwellenwerte?

Meldepflicht besteht grundsätzlich für jede Mehrwertsteuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen (Versand und Eingänge) – auch unentgeltlich – tätigt. Diese Person verfügt allgemein über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Ebenso muss im Warenverkehr innerhalb der Union die jährliche Gesamtsumme von 1.100.000 Euro erreicht oder überstiegen werden. Der Schwellenwert von 1.100.000 Euro gilt pro Verkehrsrichtung. Dies bedeutet, dass eine Intrastat-Meldung ab dem Monat der Überschreitung der Schwelle im Eingang oder in der Versendung für die jeweilige Verkehrsrichtung nötig wird.

Welche Meldefrist gibt es?

Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgte, statistische Meldungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Statistik Austria laufend monatlich abgegeben werden.

**Hinweis ** Bei Überschreitungen des Schwellenwertes im laufenden Jahr müssen automatisch auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht automatisch im übernächsten Jahr. Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat. Zuständige Stelle → Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)

Wie läuft das ganze ab?

Sobald die gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwerte betreffend der Ein- und Ausfuhr von Waren innerhalb der Europäischen Union überschritten werden, muss die Meldepflichtige diese Meldungen ab 01.01.2022 zeitsparend auf elektronischem Weg über das kostenlose Intrastat-Online-Portal (RTIC) erstellen.

**Tipp ** Die Meldungen können auch über sogenannte "berechtigte Drittmelder" erfolgen. Wenn Dritte ( z.B. Spediteurinnen) mit der Erstellung der statistischen Meldung beauftragt werden, bleibt jedoch die Auskunftspflichtige für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

Was passiert, wenn die Meldung nicht gemacht wird?

Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält die Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.

** Wo finden Unternehmer die Unterlagen und Ausfüllhilfen?**

Die Statistik Austria stellt das kostenfreie elektronische Meldetool RTIC (Reporting Tool Intra Collec) zur Verfügung. Falls die Meldungen für ein Unternehmen durch die Fidas erfolgen, können die erforderlichen Zugangsdaten auf der Statistik Austria-Website angefordert werden.

**Tipp ** Ausfüllhilfen mit Beispielen finden sich in den INTRASTAT-Leitlinien Österreich der RTIC-Hilfe.

Kostet das was? Nein, es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

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