#30 Umsatzsteuer-Tipps für Kleinunternehmer
Shownotes
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Jahresumsatz 35.000 EUR jährlich nicht überschreitet. Es kommt auf den Gesamtumsatz eines Jahres an. Wenn du verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausübst (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung, Land- und Forstwirtschaft) sind die Umsätze zusammenzurechnen.
Nicht in diese Grenze einbezogen werden zum Beispiel: • Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagegütern) und Geschäftsveräußerungen • Einfuhren • innergemeinschaftliche Erwerbe Für die Berechnung der Grenze ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, auch wenn der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss.
Einmal in fünf Jahren darf die Grenze um max. 15 % überschritten werden.
Unecht steuerbefreit bedeutet
• du musst von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen (→ keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen) • Andererseits darfst du von den Ausgaben keine Vorsteuer abziehen (→ kein Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen)
Option zur Umsatzsteuerpflicht
Wer meint, dass die Umsatzsteuerbefreiung nachteilig ist (z.B. wegen hoher Vorsteuern in der Gründerphase; Kunden sind hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer), kann auf sie verzichten (Optionserklärung).
Du bist mindestens für das Jahr, für das du die Erklärung abgegeben hast und für weitere 4 Jahre gebunden. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kannst du die Optionserklärung widerrufen. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll.
Vorschriften zur Rechnungsausstellung
Wichtig: Entscheidest du dich für die Umsatzsteuerbefreiung, darfst du in deinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tust du dies, obwohl du keine Optionserklärung abgibst, schuldest du die Umsatzsteuer (Steuerschuld kraft Rechnung) und hast trotzdem keinen Vorsteuerabzug.
Im Gegensatz zu anderen Unternehmern musst du auf deinen Rechnungen die UID-Nummer nicht anführen. Du musst jedoch einen Hinweis auf die Steuerfreiheit geben. Denkbar wäre der Zusatz: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“.
Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer müssen keine UVA an das Finanzamt übermitteln, es sei denn, man wird dazu aufgefordert.
Tücken der Kleinunternehmerregelung Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass du zu Beginn deiner Tätigkeit nicht mit Sicherheit sagen kannst, ob du die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreiten wirst. Trotzdem musst du sofort entscheiden, ob du in deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweist.
Ein weiteres Problem liegt in der langen Bindungsfrist der Optionserklärung (5 Jahre). Um mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung zu vermeiden, ist es wichtig, die zukünftige Geschäftsentwicklung möglichst genau einzuschätzen.
Bei Fragen helfen Dir die Fidas-Steuerberater gern weiter.
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