#33 Bilanz versus Einnahmen-Ausgabenrechner

Shownotes

1. Betriebsvermögensvergleich Beim Betriebsvermögensvergleich ergibt sich der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust eines Jahres aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung bereits mit dem Entstehen der Forderung bzw. Ver- bindlichkeit erfasst und dem jeweiligen Geschäftsjahr ihres Entstehens zugeordnet.

Es kommt also nicht auf den Zahlungszeitpunkt an.

In der Bilanz wird das Betriebsvermögen (Aktiva und Passiva) dargestellt. Als Gewinn/Verlust ergibt sich der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn/Verlust wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht.

Der Gewinn/Verlust ergibt sich bei der doppelten Buchführung also einerseits aus einem Vermögensvergleich in der Bilanz und andererseits aus der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung). Der in der Gewinn- und Verlustrechnung errechnete Gewinn/Verlust muss mit dem Gewinn/Verlust in der Bilanz übereinstimmen.

2. Unterschied uneingeschränkter/eingeschränkter Betriebs- vermögensvergleich

• Die Bilanzierungsvorschriften des UGB sind zusätzlich zu den steuerrechtlichen Bewertungsregeln zu berücksichtigen. • Gewillkürtes Betriebsvermögen (d.h. nicht unmittelbar dem Betrieb dienendes Vermögen) kann in die Bilanz aufgenommen werden (z.B. ein wertvolles Bild). • Über Antrag ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr möglich (Gewinnermittlungszeitraum ist z.B. 01.04. bis 31.03. des Folgejahres).

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  1. Verpflichtung zum Betriebsvermögensvergleich**

Zur Gewinnermittlung durch uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich (zwingende § 5 EStG-Ermittlung) verpflichtet sind Steuerpflichtige,

• mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, • die der Rechnungslegungspflicht nach dem UGB unterliegen.

Die Eintragung im Firmenbuch ist für die Art der Gewinnermittlung nicht relevant.

Folgende Unternehmer sind nach dem UGB rechnungslegungspflichtig, woraus sich auch die steuerrechtliche Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinnes durch uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich ergibt:

• Kapitalgesellschaften (Ges.m.b.H., AG) und unternehmerisch tätige Personen- gesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. Ges.m.b.H. & Co KG), sind immer rechnungslegungspflichtig.

• Alle anderen Unternehmen, also insbesondere alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen mindestens ein vollhaftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind rechnungslegungspflichtig, wenn sie pro Betrieb jeweils mehr als 700.000,- EUR Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.

Konkret tritt die Rechnungslegungspflicht erst dann ein, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird, und zwar ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr. Es ist also ein Pufferjahr vorgesehen.

• Beträgt der Umsatz in einem Geschäftsjahr mehr als 1 Mio. EUR, so tritt die Rechnungslegungspflicht ohne Pufferjahr bereits im Folgejahr ein. Werden die laut Unternehmensgesetzbuch relevanten Umsatzgrenzen nicht überschritten, kann der Gewinn durch freiwilligen Betriebsvermögensvergleich (§ 4 (1) EStG) oder auch durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.

4. Was versteht man unter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

Die Einnahmen/Ausgaben-Rechnung stellt eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar und darf dann angewendet werden, wenn keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichten kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten sie in diesem Kalenderjahr bezogen.

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