#34 Arbeitsplatzpauschale - ab 2022 auch für Selbständige

Shownotes

1. Raum für mehr – Wie war das bis jetzt? Bisher durfte man sein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend machen, wenn: • das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen (bzw. beruflichen) Tätigkeit war und • (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde – also weder als begehbarer Kleiderschrank (außer vielleicht, Du bist ModebloggerIn oder Ähnliches), noch als zusätzlicher Stauraum für Deine Sportgeräte oder etwaige pandemiebedingte Toilettenpapier- oder Pasta-Vorräte.

2. Was ist nicht erfasst? Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches “Arbeitsmittel” betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

3. Klein, Groß – Was muss ich beachten? Voraussetzung für das Pauschale ist, dass die steuerpflichtige Person keinen anderen (zumutbaren) Raum zur Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung hat. Das Arbeitsplatzpauschale kann in zwei Höhen geltend gemacht werden, wobei sich die Höhe des Pauschales an der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte richtet:

• Kleines Arbeitsplatzpauschale Dieses beträgt € 300,- pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000,- pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu € 300,- pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

• Großes Arbeitsplatzpauschale Dieses steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000,-, steht ein jährliches Pauschale in Höhe von € 1.200,- zu. Mit der Anknüpfung an den Schwellenwert von € 11.000,- soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugehen, dass die betriebliche Nutzungskomponente stärker ausgeprägt ist als in Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt.

4. Rumpfwirtschaftsjahr und Aliquotierung Keine Sorge, Du bist nicht in einem Anatomie-Lehrgang gelandet. Auch wenn der Begriff „Rumpfwirtschaftsjahr“ vielleicht eher nach dem menschlichen Körper, als nach Wirtschaft klingt. „Rumpfwirtschaftsjahr“ bedeutet vielmehr: der Gewinnermittlungszeitraum beträgt weniger als zwölf Monate. Warum erzählen ich Dir das? Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird also die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen und liegt aus diesem Grund ein sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. In diesem Fall sind es pro Monat € 100,- oder € 25,-.

5. Was ist noch zu beachten? Das Arbeitsplatzpauschale ist von der Höhe der Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit unabhängig. Sind die Einkünfte vor Berücksichtigung des Pauschales geringer als das Pauschale, kann es nur in Höhe der Einkünfte berücksichtigt werden. Die Einkünfte werden somit auf null reduziert; es kann kein Verlust begründet werden. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Achtung: Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden.

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