#3 Insolvenzantragspflicht
Shownotes
1. Ausgangssituation Neben der Zahlungsunfähigkeit (für alle Unternehmensformen generelle Insolvenzeröffnungsnotwendigkeit) sieht die Insolvenzordnung zusätzlich auch die insolvenzrechtliche Überschuldung als weiteren Insolvenzeröffnungsgrund vor. Dieser insolvenzrechtliche Überschuldungssachverhalt ist ohne Bedeutung für Einzelunternehmen, natürliche Personen und Personengesellschaften, wo zumindest eine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Hingegen entwickelt die insolvenzrechtliche Überschuldung einen entscheidenden Sachverhalt für juristische Personen (z.B. GmbH), aber auch für andere Rechtsträger für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person unbeschränkt haftet (z.B. GmbH & Co KG).
2. Zahlungsunfähigkeit Achtung: Die Zahlungsunfähigkeit-Insolvenzantragspflicht ist coronabedingt nicht ausgesetzt! Schuldner müssen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern (d.h. unverzüglich bzw. so lange Zahlungsunfähigkeits-Beseitigungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch Aussicht auf Erfolg haben), spätestens jedoch 120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen. Diese 120 Tage Insolvenzantragspflicht gelten aber auch nur dann, wenn bewiesen werden kann, dass der Eintritt in die Zahlungsunfähigkeit durch die Corona-Pandemie verursacht wurde. Ansonsten gilt nur eine maximale „60-Tage-Zahlungsunfähigkeitsbeseitigungsfrist“.
Das Verlieren der vollen Zahlungsfähigkeit ist im Wesentlichen ab jenem Geschäftstag zu erkennen, an dem Zahlungen fällig werden und/oder vorgenommen werden sollen, aber die verfügbaren Zahlungsmittel (inkl. freier Kreditlinien) nicht mehr ausreichen zur Abdeckung der fälligen Zahlungsverpflichtungen. Laut OGH-Judikatur ist der Eintritt in die Zahlungsunfähigkeit ableitbar, wenn der Unternehmer/das Unternehmen mehr als 5% seiner fälligen Schulden nicht mehr bezahlen kann.
3. Insolvenzrechtliche Überschuldung Ein Indiz für eine Überschuldung ist insbesondere das in der Bilanz/Saldenliste ausgewiesene negative Eigenkapital. Von negativem Eigenkapital spricht man, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist bzw. die bestehenden Schulden das vorhandene Vermögen übersteigen. In diesem Fall gilt es (allerdings derzeit coronavirusbedingt noch ausgesetzt bis 30.06.2021) zu prüfen, ob im Endeffekt doch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, die infolge eine Insolvenzeröffnungsantragpflicht entwickelt.
Eine Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn
- das Vermögen unter Ansatz von Liquidationswerten und unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (= rechnerische Überschuldung) und
- die Ertrags- und Finanzkraft der juristischen Person (z.B. GmbH) nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (= negative Fortbestehensprognose)
Keine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt somit vor, wenn • keine rechnerische Überschuldung vorliegt (d.h. aus dem erstellten Liquidationsstatus ergibt sich mehr Vermögen als Schulden), oder • eine positive Fortbestehensprognose vertretbar ist.
Die COVID-19 bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Rahmen insolvenzrechtliche Überschuldung wurde vom Gesetzgeber schon mehrmals kurzfristigst (derzeit bis 30.06.2021) verlängert. Auf Grundlage aktuell ableitbarer COVID-19-Infektionsentspannung muss nunmehr davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Frist nun mit 30.06.2021 enden könnte.
Bitte beachten, dass bei Ablauf des 30.06.2021 der Schuldner, wenn er als insolvenzrechtlich überschuldet einstufbar wäre, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern • spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.06.2021, oder • 120 Tage nach Eintritt der insolvenzrechtlichen Überschuldung – je nachdem welcher Zeitraum später endet zu beantragen hat.
Fazit: Bitte reagieren Sie rechtzeitig!!! Eine Überschreitung der dargestellten gesetzlichen Fristen kann zu zivil- und strafrechtlichen Folgen führen! Ist eine Insolvenz fällig/erforderlich kann auch im Rahmen eines Sanierungs-/Konkursverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichs ein Unternehmen entschuldet, saniert, fortführungsfähig werden!
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