#39 Umsatzsteuer - Wahlrechte und Neuerungen

Shownotes

Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung

Für den Zeitpunkt des Entstehens und in weiterer Folge auch der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld gibt es zwei Systeme:

  • Aufzählungs-TextBei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.
  • Aufzählungs-TextBei der Istbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein.

In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis spätestens zum 15.3. des neuen Jahres.

** Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA**

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,-- überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter EUR 100.000,-- und über EUR 35.000,--, sind die UVAs grundsätzlich vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird. ** Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung**

Bezüglich Details zur Kleinunternehmerregelung möchte ich auf die Podcast Folge 30 von Anfang August dieses Jahres verweisen.

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann erst frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Ein Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn des Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung sowohl in Hinblick auf die Rentabilität als auch die Liquidität durchzuführen.

USt-rechtliche Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 kam es zu wenigen umsatzsteuerrechtlichen Änderungen, wobei ich dich nicht langweilen will betreffend Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer oder auch der Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei Unternehmern, sondern dir mitteilen, dass der 0% Steuersatz für Schutzmasken bis 30.06.2023 beibehalten wird und ab 01.01.2023 die Beförderung für Personen mit der Eisenbahn bei internationalen Bahnverbindungen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer analog zur internationalen Luftfahrt befreit wird.

Eine interessante Neueinführung sind Umsatzsteuerzinsen, die aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 neu eingeführt wurden.

Diese Neueinführung besagt im Wesentlichen, dass sowohl für Zahllasten als auch Gutschriften von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahresbescheiden ab dem 91.Tag eine Verzinsung von 2% über dem Basiszinssatz erfolgt. Der Basiszinssatz beträgt seit 14.09.2022 0,63%.

Wie sind nunmehr diese 91.Tage zu sehen? Bei Voranmeldungen verhält es sich so, dass ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto gegenständlich Umsatzsteuerzinsen verrechnet werden. Bei Nachforderungen die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergeben, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung. Gutschriften aufgrund einer Abgabenfestsetzung in Folge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen. Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung in Folge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.

Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

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