#42 Wissenswertes rund um die Grundsteuer

Shownotes

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist • land- und forstwirtschaftliches Vermögen • Grundvermögen • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht. Steuergegenstände sind die einzelnen land- und fortwirtschaftlichen Betriebe und Grundstücke, sowie Betriebsgrundstücke. Ausländischer Grundbesitz unterliegt nicht der österreichischen Grundsteuer. Für die Steuerpflicht ist daher nicht das Wohnsitzprinzip maßgeblich.

Beispiel: Ein österreichischer Unternehmer mit Wohnsitz in Wien besitzt ein Betriebsgrundstück und ein Einfamilienhaus in Wien, sowie ein Ferienhaus in Deutschland. Der Grundsteuer unterliegt nur der österreichische Immobilienbesitz.

Welche Steuerbefreiungen gibt es? Es gibt hier länderspezifische Grundsteuerbefreiungen, die dauernde Grundsteuerbefreiung z.B. für öffentliche Verkehrswege oder zeitlich begrenzte Befreiungen z.B. für geförderte Wohnobjekte beinhalten können. Hier empfiehlt sich die Anfrage beim jeweiligen Gemeindeamt.

Wer schuldet die Grundsteuer? Steuerschuldner ist • der Eigentümer • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb, auch wenn Betriebsmittel oder Gebäude einem anderen gehören, • der Berechtigte für Grund und Boden im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.

Wer haftet neben dem Eigentümer für die Grundsteuer? Eine persönliche Haftung liegt vor für • den Fruchtnießer • den Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude (eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) für den auf diese entfallenden Anteil, wenn diese Betriebsmittel oder Gebäude einem anderen als dem Eigentümer von Grund und Boden gehören.

**Wie wird die Grundsteuer ermittelt? ** Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitraum maßgebende Einheitswert. Zur Berechnung der Grundsteuer wird zunächst der Steuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert ermittelt. Die Steuermesszahl ist ein durch das Gesetz definierter Promillesatz des Einheitswertes (siehe unten).und zwar bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zwischen 1,6‰ und 2,0‰ und bei Grundstücken zwischen 0,5‰ und 2,0‰ des Einheitswertes beträgt.

Danach wird der Grundsteuer-Jahresbetrag unter Anwendung des von der jeweiligen Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatzes (der 500 % nicht überschreiten darf) berechnet.

Hinweis: Aus der Berechnung mittels Bemessungsgrundlage, Messbetrag und Hebesatz ergibt sich maximal eine Grundsteuer von 1 % des Einheitswertes (das Fünffache von 2 ‰ des Einheitswertes).

Wer setzt den Grundsteuer-Jahresbetrag fest? Der Jahresbetrag ist mit Steuerbescheid durch die Gemeinde festzusetzen, die die Grundsteuer auch einhebt und einbringt. Die Bewertung des Grundbesitzes und die bescheidmäßige Festsetzung des Grundsteuer-Messbetrages obliegen hingegen den Finanzämtern.

Wann ist die Grundsteuer fällig? Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 14.8. und 15.11. fällig. Beträgt der Grundsteuer-Jahresbetrag nicht mehr als 75 EUR, wird der gesamte Jahresbetrag am 15.5. fällig.

Hinweis: Zusätzlich zur Grundsteuer kann auch die Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke in Betracht kommen.

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