#44 Die Grunderwerbsteuer - wann fällt sie an und in welcher Höhe?

Shownotes

Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland und knüpft bereits an das Verpflichtungsgeschäft, nicht erst an die Eintragung ins Grundbuch an. Ihr unterliegen Erwerbsvorgänge wie Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen

Was ist unter dem Begriff "Grundstück“ zu verstehen? Zum Grundstück gehören Grund und Boden, das Gebäude, der Zuwachs (Pflanzen, Tiere) und das Zugehör (z.B. Geschäftsinventar, wenn es nicht ohne Verletzung der Substanz entfernt werden kann). Anders verhält es sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort transportiert werden können, wobei diese nicht mehr als 10 % vom Gesamtkaufpreis ausmachen sollten. Dem Grundstück gleich gehalten werden jedoch Baurechte und Superädifikate (Bauten auf fremdem Grund). Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung? Ja, wobei die wichtigsten • der Erwerb eines Grundstücks mit Bemessungsgrundlage bis 1.100 EUR (Freigrenze), • Schenkungen durch den Ehegatten unmittelbar zum Zweck der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit einer maximalen Nutzfläche von 150 m² zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten und • der unentgeltliche Erwerb von Vermögen bis zu einem Wert von 365.000 EUR (Freibetrag) sind.

Wie wird die Bemessungsgrundlage der Steuer festgelegt? Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) zuzüglich der übernommenen Verpflichtungen (z.B. Schulden) bemessen, mindestens vom Grundstückswert. Wie hoch ist die Steuer? für entgeltliche Erwerbe: 3,5 % für unentgeltliche Erwerbe gibt es einen Stufentarif: für die ersten € 250.000,- 0,5 % für die nächsten € 150.000,- 2,0 % über € 400.000,- 3,5%

Als unentgeltliche Erwerbe kommen Erbanfall, Vermächtnis, Erfüllung eines Pflichtanteils sowie Erwerbe unter Lebenden im begünstigten Familienkreis in Betracht. Innerhalb des Familienverbandes wird immer Unentgeltlichkeit angenommen (daher immer Grundstückswert als Bemessungsgrundlage)

Ab wann entsteht die Steuerschuld? Die Steuerschuld entsteht mit Verwirklichung des Erwerbsvorganges (insbesondere Vertragsabschluss, beim Erwerb durch Erbanfall mit rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft).

**Und wer ist Steuerschuldner? ** Zahlungspflichtig und daher Steuerschuldner sind
• beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und der Erwerber, also Solidarhaftung • bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber • bei Vereinigung aller Anteile in einer Hand derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden • bei allen übrigen Erwerbsvorgängen alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Es ist zu empfehlen, im Vertrag festzulegen, wer die Grunderwerbsteuer zu tragen hat. Das Finanzamt schreibt in der Regel die Grunderwerbsteuer dann dem im Kaufvertrag Benannten vor.

Gibt es eine Meldepflicht? Ja, über Erwerbsvorgänge, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, ist eine Abgabenerklärung abzugeben, und zwar spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monates nach Entstehen der Steuerschuld (z.B. Kaufvertrag im Jänner – Erklärungsfrist bis 15. März).

Übrigens, wenn ich von einer Kapitalgesellschaft z.B. einer GmbH, in der sich Liegenschaften befinden, Anteile von mind. 95% erwerbe, bezeichnet man dies als Vereinigung aller Anteile in einer Hand und löst Grunderwerbsteuerpflicht aus. Daher Tipp: Eine Person erwirbt 94% und die zweite Person 6%.

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