#5 Abgabenrechtliche Haftung für Geschäftsführer

Shownotes

Die Haftung ist in der Bundesabgabenordnung geregelt. Hier gibt es Haftungen für Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG, Vorstände einer Genossenschaft, Mitglieder des Stiftungsvorstandes, sowie Vereinsvorstände. Interessant dazu ist, dass diese Vertreterhaftung unabhängig davon gilt, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer tätig ist oder z.B. nur ein „pro-forma Geschäftsführer“ ist. Es gilt also die Eintragung im Firmenbuch bzw. Vereinsregister.

Bei der **Geschäftsführerhaftung **handelt es sich um eine Ausfallshaftung, das heißt Voraussetzung ist, dass eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden bei der GmbH gegeben ist. Das heißt wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.

Das ist der Fall, wenn abgabenrechtliche Pflichten **verletzt **werden. Dazu gehört z. B. wenn trotz liquider Mittel Abgaben nicht entrichtet werden. Eine weitere Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten wäre, wenn vom Gesetz geforderte Aufzeichnungen nicht geführt werden z. B. keine Kassabuchführung., keine Einreichung von Abgabenerklärungen bzw. keine Bereitstellung von Unterlagen zur Erstellung der Abgabenerklärungen an den Steuerberater. Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn bei der Behörde Zahlungserleichterungen erwirkt werden mit der Behauptung, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft.

Ebenso müssen zur Vermeidung von Haftungen **alle Gläubiger gleichbehandelt **werden. Also es darf kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geben. Ein Beispiel für so einen Verstoß wäre, wenn ich einem Kreditinstitut zur Kreditbesicherung sämtliche Buchforderungen, also Kundenforderungen abtrete und dadurch dem Unternehmen liquide Mittel zur Tilgung anderer Schulden entziehe.

Bei mehreren Vertretern können die** Aufgaben verteilt** werden. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit des anderen nicht mehr kümmern braucht. Die Geschäftsverteilung kann einen Vertreter aber entlasten, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte; dies gilt nicht, wenn für sie Anlass zur Annahme bestand, dieser erfülle die ihm intern zugewiesen Aufgaben nicht oder unvollständig. Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen.

Es sollte die **Geschäftsverteilung niedergeschrieben **und von den Geschäftsführern unterfertigt werden. Ebenso durch die Generalversammlung, also Gesellschafterversammlung unterfertigen lassen. Und am besten mit samt den Gründungsunterlagen an die Abgabenbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

Es ist weiters zu beachten bzw. darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Inanspruchnahme der Haftung um eine** Ermessensübung der Behörde** handelt, wo folgende Punkte in die Überlegung beispielsweise miteinzubeziehen sind:

  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also z. B. Höhe des Einkommens
  • Der Grad des Verschuldens
  • Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit
  • Unbilligkeit, angesichts langer verstrichener Zeit
  • Auf den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung, daher ob der haftungsgegenständliche Betrag nur geringfügig ist und ob er beim Haftungspflichtigen einbringlich ist

Wenn nach der Aktenlage (z. B. Ermittlung bei einer Außenprüfung) der Behörde bekannt ist, dass mangels liquider Mittel eine Abgabenentrichtung (zur Gänze oder anteilig) nicht möglich war, so trifft den Vertreter keine Haftung.

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