#52 Die Unterschiede bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Shownotes

1. Auflösung während der Probezeit Während der Probezeit kann sowohl die Arbeitgeberin als auch die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen lösen. Die Probezeit darf gesetzlich in der Regel nicht mehr als einen Monat betragen. Eine Probezeit kann grundsätzlich nur am Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Wird beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses ein längerer als der gesetzlich vorgeschriebene Maximalzeitraum als Probezeit festgelegt, kann das Arbeitsverhältnis dennoch nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit jederzeit und ohne Angaben von Gründen gelöst werden.

2. Einvernehmliche Auflösung Die Arbeitsvertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Ob eine Willenseinigung erzielt wurde, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich sind keine Formvorschriften einzuhalten. Für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmerinnen bestehen Sonderregelunge.

3. Kündigung Eine Kündigung ist die ordnungsgemäße Beendigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich liegt es im freien Ermessen der Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung gewisser Termine und Fristen zu beenden. Jedoch gibt es gewisse gesetzliche und vertraglich vereinbarte Einschränkungen. Es braucht keine besonderen Gründe oder die Zustimmung der anderen Vertragspartnerin, um zu kündigen.

Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie der Dienstnehmerin zugeht, also wenn diese mündlich ausgesprochen wird oder wenn die Dienstnehmerin das Kündigungsschreiben erhält. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein soll (also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss. Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin liegt.

**4. Entlassung ** Eine Entlassung ist eine vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses • mit sofortiger Wirkung, • aus wichtigem Grund und • durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung der Arbeitgeberin

Die Gründe, die die Arbeitgeberin zur Entlassung berechtigen, müssen derart schwerwiegender Natur sein, dass der Arbeitgeberin objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Ausspruch der Entlassung hat unverzüglich nach Bekanntwerden eines Entlassungsgrundes zu erfolgen.

5. Vorzeitiger Austritt Ein vorzeitiger Austritt ist eine (vorzeitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses • mit sofortiger Wirkung • aus wichtigem Grund • durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung der Arbeitnehmerin

Die Gründe, die zum vorzeitigen Austritt berechtigen, müssen so schwerwiegend sein, dass für die Arbeitnehmerin objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist. Gründe die einen Austritt rechtfertigen werden im österreichischen Arbeitsrecht für Angestellte nach dem Angestelltengesetz (AngG) beispielhaft aufgeführt, während sie für Arbeiterinnen nach der Gewerbeordnung (GewO) vollständig aufgelistet sind. Arbeiterinnen können also nur aus den im Gesetz genannten Gründen austreten. Angestellte können auch aus Gründen austreten, die nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind, aber den dort aufgezählten Gründen entsprechen.

**6. Zeitablauf ** Arbeitsverhältnisse, die auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurden (befristete Arbeitsverhältnisse), enden durch Zeitablauf. Befristete Arbeitsverhältnisse können vor Ablauf der Befristung sowohl einvernehmlich als auch vorzeitig aus wichtigem Grund (Entlassung, Austritt), grundsätzlich nicht jedoch durch Kündigung aufgelöst werden.

Achtung: Ein mehrmaliges Aneinanderreihen befristeter Arbeitsverhältnisse ("Kettenarbeitsverhältnisse") führt dann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn für diese mehrmalige Befristung keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Liegt ein "Kettenarbeitsvertrag" und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, ist eine Beendigung nur nach den Beendigungsregelungen für unbefristete Arbeitsverhältnisse zulässig

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