#60 Maximale Steuerersparnis - Tipps für Unternehmer und Steuerzahlende

Shownotes

Im Podcast sprechen wir über folgende Tipps:

Checkliste für Unternehmer für das Veranlagungsjahr 2024

  • Vorziehen von Ausgaben: Instandhaltungen und Reparaturen sowie sonstige Auf-wendungen vorziehen.
  • Einnahmen Ausgaben Rechner: Dispositionen im Hinblick auf das Zu- und Abfluss-prinzip nutzen
  • Aufzählungs-TextAnschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Anschaffungskosten bis EUR 1.000
  • Investitionen zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages
  • Investitionen für den Bezug des Investitionsfreibetrags
  • Nutzung der Halbjahres-AfA durch Vorziehen von Investitionen und Inbetriebnahme bis 31. Dezember
  • Nutzung der degressiven AfA für bestimmte Wirtschaftsgüter
  • Nutzung der beschleunigten Gebäudeabschreibung
  • Anlage- und Umlaufvermögen: o Prüfung der Werthaltigkeit und ggf. Teilwertabschreibungen o Restbuchwerte ausbuchen o Einzelwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen für Forderungen bilden o Abzinsung unverzinslicher Ausleihungen und Forderungen o Kfz-Leasing umstellen, um Leasing-Aktivposten zu vermeiden
  • Verkauf von Anlagevermögen: Aufgedeckte stille Reserven auf Ersatzinvestitionen übertragen oder in eine Übertragungsrücklage zuführen (nur für natürliche Personen).
  • Zuschreibungspflicht: Bei Wertaufholungen von in Vorjahren abgewerteten Vermögensgegenständen
  • Rückstellungen: Dotierung von Rückstellungen, z. B. für Pensionen, Zeitguthaben, Umwelt- und Altlasten
  • Pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten bilden
  • Pensionsrückstellungen: Wertpapierdeckung von 50 % des Rückstellungsbetrags sicherstellen, um Gewinnerhöhungen zu vermeiden
  • Rechnungsabgrenzungen überprüfen
  • Arbeitsplatzpauschale für Selbständige: Abzugsfähig unter bestimmten Bedingungen
  • Spenden: Bis zu 10 % des Gewinns an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig
  • Selbstständige können 50 % der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, wenn diese auch für betriebliche Fahrten genutzt werden.
  • Verrechnung von Verlustvorträgen: Verlustvorträge können bei der Körperschaftsteuer bis zu 75 % der Einkünfte ver-rechnet werden, außer bei Sanierungsgewinnen und Betriebsveräußerungen. Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100 % verrechenbar, was nachteilig sein kann, da niedrige Tarifstufen ungenutzt bleiben. Verluste aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind unbegrenzt vortragsfähig.
  • Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten und der Nachver-steuerung bei Verlustverwertung bzw. Verwertungsmöglichkeit im Ausland
  • 14 % Forschungsprämie: Für Forschungsaufwendungen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte, Antragsfristen beachten.

Geplante Maßnahmen zur Entlastung im Jahr 2025

Höhere Anpassung der Steuerstufen

Die Einkommensstufen im Steuertarif werden – mit Ausnahme der höchsten Stufe – stärker angehoben, als ursprünglich vorgesehen. Statt der regulär geplanten 3,33 % werden die Stufen um 3,83 % valorisiert. Damit überholt das Progressionsabgeltungsgesetz die Inflationsanpassungsverordnung 2025 vom 30. August 2024

Erhöhung und Vereinheitlichung des Kilometergeldes

Ab dem 1. Januar 2025 wird das steuerfreie Kilometergeld für beruflich genutzte Fahrzeuge auf einheitlich EUR 0,50 pro Kilometer für PKW, Motorräder und Fahrräder festgesetzt. Für jede mitbeförderte Person sollen EUR 0,15 pro Kilometer geltend gemacht werden können. Die maximale Kilometerleistung für die pauschale Berücksichtigung bei KFZ bleibt unverändert bei 30.000 km/Jahr. Die neue Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selb-ständige.

Erhöhung von Tages- und Nächtigungsgeldern

Die steuerlich anerkannten Pauschalen für Inlandsdienstreisen werden erhöht: Tagesgelder steigen von EUR 26,40 auf EUR 30,- pro Tag, Nächtigungsgelder von EUR 15,- auf EUR 17,-.

Änderungen bei kleinen Dienstwohnungen

Zum 01.01.2025 wird auch die Sachbezugswerteverordnung angepasst: • Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit kleiner Dienstwohnungen (ohne Lebensmittelpunkt, nahe am Arbeitsplatz) steigt von 30 m² auf 35 m². • Gemeinschaftsräume in gemeinsam genutzten Dienstwohnungen werden künftig an-teilig auf die Dienstnehmer verteilt, statt wie bisher jeder Person vollständig zugeordnet zu werden.

Vollständige Anpassung der Absetzbeträge

Mehrere steuerliche Entlastungen werden vollständig an die Inflationsrate angepasst: • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB), • Verkehrsabsetzbetrag, • Pensionistenabsetzbetrag, • Freigrenze für sonstige Bezüge (z. B. Sonderzahlungen).

Unterstützung einkommensschwacher Familien mit Kindern

Ab 1. Januar 2025 wird ein Kinderzuschlag von EUR 60,- pro Kind und Monat für erwerbstäti-ge Alleinverdiener und Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von bis zu EUR 24.500,- eingeführt. Der Betrag wird monatlich ausgezahlt und jährlich entsprechend der Inflation an-gepasst.

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